Nutzungsdauer Küche

Nutzungsdauer Küche

Ob im Büro, in der vermieteten Wohnung oder im eigenen Gewerbebetrieb: Küchen gehören oft zur Grundausstattung. Doch wie lassen sich diese steuerlich geltend machen? Entscheidend ist dabei die sogenannte Nutzungsdauer der Küche, die als Grundlage für die Abschreibung dient. Wer hier Fehler macht, riskiert unnötige steuerliche Nachteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre Küche korrekt abschreiben, welche gesetzlichen Regelungen gelten und worauf Sie als Unternehmer oder Vermieter achten sollten.

Nutzungsdauer Einbauküche laut aktueller Rechtslage

Seit dem BMF-Schreiben und diversen BFH-Urteilen aus dem Jahr 2017 gilt für Einbauküchen im betrieblichen Kontext und bei Vermietungen eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Damit zählt die Küche steuerlich als einheitliches, abschreibbares Wirtschaftsgut – ganz anders als noch zuvor mit Abschreibungszeiträumen von 20 oder mehr Jahren.

Rechenbeispiel: Sie investieren 12.000 € in eine Einbauküche – Sie dürfen jährlich 1.200 € als AfA absetzen. Das vereinfacht die Planung und sorgt für klare Verhältnisse bei Anschaffungen. Wichtig ist: Die Regelung gilt nur für Einbauküchen, die nach dem 31. Dezember 2016 angeschafft oder eingebaut wurden. Für ältere Küchen kann steuerlich eine abweichende Nutzungsdauer relevant sein.

Merkpunkte auf einen Blick:

  • Nutzungsdauer Einbauküche nach AfA‑Tabelle: 10 Jahre
  • Gilt für Küchen ab Baujahr 2017
  • Jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten ÷ 10
  • Altersgrenze: keine rückwirkende Anwendung auf ältere Küchen

Küche im Betriebsvermögen oder bei Vermietung

Ob eine Küche steuerlich abgeschrieben werden kann, hängt wesentlich vom Verwendungszweck ab. Wird die Einbauküche im Betriebsvermögen genutzt – etwa in einer Kanzlei, Praxis oder im Büro –, zählt sie als abnutzbares Wirtschaftsgut und kann über die festgelegte Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Küche betrieblich veranlasst angeschafft wurde und im Anlageverzeichnis korrekt erfasst ist.

Auch bei vermieteten Immobilien spielt die Küche eine Rolle. Wird eine möblierte Wohnung oder ein Apartment mit Einbauküche vermietet, können die Anschaffungskosten ebenfalls über die Jahre steuerlich berücksichtigt werden – ebenfalls mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Wichtig: Bei privaten Wohnzwecken (eigengenutzte Wohnung) besteht keine Abschreibungsmöglichkeit.

Je nach Nutzungskontext sind unterschiedliche steuerliche Regeln zu beachten. Eine sorgfältige Zuordnung ist daher unerlässlich – idealerweise in Abstimmung mit dem Steuerberater.

Nutzungsdauer Küche Betriebsvermögen

Unterschied: Küche, Küchengeräte und Einzelanschaffungen

Bei der steuerlichen Behandlung spielt es eine entscheidende Rolle, ob eine komplette Einbauküche oder einzelne Küchengeräte angeschafft werden. Eine fest verbaute Küche mit Spüle, Herd, Schränken und Arbeitsplatte gilt in der Regel als einheitliches Wirtschaftsgut. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, und die Küche muss über diesen Zeitraum abgeschrieben werden.

Einzelne Küchengeräte wie Mikrowelle oder Wasserkocher hingegen können – je nach Anschaffungskosten – ggf. als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgeschrieben werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung, ob es steuerlich sinnvoller ist, Geräte separat zu erfassen oder in die Gesamtküche einzubeziehen.

Eine künstliche Trennung zur steuerlichen Gestaltung wird vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.


Tabelle: Steuerliche Behandlung von Küchenelementen

AnschaffungBehandlungAbschreibung
Einbauküche (komplett)Einheitliches WirtschaftsgutÜber 10 Jahre
Kühlschrank (unter 800 € netto)GWG möglichSofort oder Poolabschreibung
Mikrowelle (über 800 € netto)Eigenständiges WirtschaftsgutÜber betriebliche ND
Wasserkocher, Toaster etc.Verbrauchsgegenstand / GWGSofort (bei <250 €)

Abschreibung korrekt erfassen und Nachweise aufbewahren

Damit die steuerliche Geltendmachung der Küche auch anerkannt wird, ist eine korrekte buchhalterische Erfassung unerlässlich. Die Einbauküche muss als abschreibbares Wirtschaftsgut im Anlageverzeichnis aufgeführt werden, inklusive Anschaffungsdatum, Kaufpreis und Nutzungsdauer. Die jährliche Abschreibung erfolgt über die sogenannte AfA – Absetzung für Abnutzung.

Wichtig: Die Rechnung muss auf den Steuerpflichtigen lauten, also z. B. auf das Unternehmen oder den Vermieter. Zusätzlich sollten alle Zahlungsnachweise sowie eventuelle Bau- und Einbauprotokolle aufbewahrt werden. Auch gebrauchte oder übernommene Küchen (z. B. bei Immobilienkauf) können unter bestimmten Voraussetzungen abgeschrieben werden – hier ist jedoch oft eine Schätzung des Zeitwerts erforderlich.

Im Zweifel empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen, bevor eine größere Anschaffung erfolgt. So lassen sich Fallstricke vermeiden und die steuerlichen Vorteile optimal nutzen.

Fazit: Steuerlich profitieren durch korrekte Zuordnung der Küchennutzung

Die steuerliche Behandlung einer Einbauküche hängt maßgeblich vom Verwendungszweck ab – sei es im Betriebsvermögen oder bei einer vermieteten Immobilie. Die Nutzungsdauer der Küche spielt hierbei eine zentrale Rolle: Seit 2017 gilt grundsätzlich ein Abschreibungszeitraum von zehn Jahren für fest eingebaute Küchen. Wer die Voraussetzungen erfüllt und alle Belege sorgfältig dokumentiert, kann von einer kontinuierlichen steuerlichen Entlastung profitieren.

Zu beachten ist jedoch die Unterscheidung zwischen Gesamtküche und Einzelanschaffungen. Während Geräte unter bestimmten Grenzen sofort absetzbar sind, muss eine komplette Küche über die festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die korrekte buchhalterische Erfassung und eine frühzeitige steuerliche Beratung sind entscheidend, um Fehler zu vermeiden.

Eine vorausschauende Planung rund um die Anschaffung und Nutzung der Küche kann somit bares Geld sparen – gerade für Unternehmer, Selbstständige und Vermieter mit regelmäßigem Investitionsbedarf.

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Michael Schmitz

Michael Schmitz ist Diplom-Finanzwirt und Steuerberater mit Kanzleisitz in Düsseldorf.

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