Hier stellen wir Ihnen den geltenden Gebührenrahmen (Stand 21.03.2022) unserer Kanzlei vor. Preisangaben ohne anderslautende Aussage verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auf § 4 StBVV wird ausdrücklich verwiesen! Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann, § 4 Abs. 4 StBVV. Sofern Sie als Mandant von uns beraten und betreut werden möchten, so rechnen Sie bitte mit folgenden Kosten.
Steuererklärungen und Abschlüsse
Für die Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen berechnen wir mindestens die Mittelwerte der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Das gilt sowohl im Falle einer 4 III Gewinnermittlung (Einnahme-Überschussrechnung) als auch bei Erstellung einer Bilanz.
Finanzbuchhaltung
Erstellung der monatlichen, quartalsweisen, jährlichen Finanzbuchführung einschließlich Kontierung, Eingabe, Überprüfung und Umsatzsteuer-Voranmeldung wird gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) für Buchführungen ohne Opos und Debitoren / Kreditoren (4 III Gewinnermittlung) mindestens mit einem Satz von 8/10 der jeweiligen Bemessungsgrundlage des Umsatzes berechnet. Sollten Debitoren gebucht werden müssen (Bilanz), werden mindestens mit 10/10 in Rechnung gestellt. Alternativ ist eine Abrechnung nach Stundensatz nach Vereinbarung möglich (siehe Punkt Beratung und Interessenvertretung).
Lohnbuchhaltung
Je Arbeitnehmer berechnen wir monatlich mindestens 23,00 €. Dies gilt nicht für Baulöhne oder Stundenlöhne, hier werden mindestens 35,00 € berechnet. Sonderleistungen (z.B. Arbeitslosenbescheinigungen oder sonstige Bescheinigungen jeglicher Art, Berechnung des Lohnvorabs für neu einzustellende Arbeitnehmer, sonstige unregelmäßige Leistungen) werden zeitanteilig mit 120,00 € für 60 Minuten berechnet.
Prüfungen
Bei uns in Ihrem Auftrag abzuwickelnde Prüfungen (z.B. Prüfungen von Bescheiden, Prüfungen vom Finanzamt, Arbeitsamt, Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung, Künstlersozialkasse, etc.) werden nach Zeitaufwand mit 205,00 € für 60 Minuten, unabhängig davon, welcher Mitarbeiter die Angelegenheit bearbeitet, berechnet. Umfangreiche (ganz- / mehrtägige) Betriebsprüfungen berechnen wir mit einem Tagessatz von 1.560,00 €. Die Prüfung der Betriebsprüfungsberichte und der daraus resultierenden Bescheide sowie Vorbesprechungen vor Prüfungsbeginn und Sichtung und Prüfung von Belegen vor Prüfungsbeginn, werden zusätzlich zu der Pauschale nach Zeitaufwand mit 205,00 € für 60 Minuten, unabhängig davon, welcher Mitarbeiter die Angelegenheit bearbeitet, berechnet.
DATEV-Kosten für die Prüfung werden 1:1 im Wege des Auslagenersatzes zusätzlich vom Mandanten getragen
Erstgespräch
Für das Erstgespräch, welches maximal 30 Minuten dauert, zahlen Sie bei uns 0,00 €. Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Erstgespräch keine Beratung durchgeführt wird! Wenn Sie eine Beratung benötigen verweisen wir auf den Punkt Beratung und Interessenvertretung.
Beratung und Interessenvertretung
Alle durch unsere Mitarbeiter erbrachten laufenden Beratungs- oder sonstigen Zusatzleistungen werden mit 120,00 € für 60 Minuten berechnet. Sollten Sie die persönliche Beratung des Kanzlei-Inhabers (Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Michael Schmitz) in Anspruch nehmen, so fallen grundsätzlich 205,00 € für 60 Minuten an. Für Angestellte oder freie Mitarbeiter, die ebenfalls Steuerberater sind, wird ein Betrag von 155,00 € für 60 Minuten berechnet.
Ausfallgebühr
Wenn der Auftraggeber einen Termin vereinbart und diesen nicht bis spätestens 13 Uhr am vorhergehenden Werktag absagt und zu diesem Termin nicht oder mit mehr als einer Stunde Verspätung erscheint, wird eine Ausfallgebühr für eine Stunde in Höhe von zurzeit 205,00 € berechnet.
Auslagen
Es werden je Rechnung 25,00 € Auslagenersatz pauschal berechnet (für Datenübermittlung und -speicherung sowie Telefonate und Faxe mit Krankenkassen, BfA, Finanzamt, Banken, Kommunen, Behörden, Institutionen, für Kopien und Formulare). DATEV-Kosten für den Mandanten werden eins zu eins zusätzlich weitergegeben. Wir behalten uns vor, umfangreichere Auslagen gesondert zu berechnen.
Verzicht auf Schriftform- und Unterschriftsformerfordernis nach § 9 StBVV
Auf die Schriftform – und die Unterschriftserfordernis für die Berechnung nach § 9 StBVV wird ausdrücklich verzichtet. Die Berechnung erfolgt auf elektronischem Weg (z.B. per Email etc.).
Änderungen
Die Kanzlei behält sich vor, die Vergütung für die Zukunft zu erhöhen. Diese Erhöhung wird dem Mandanten schriftlich (z.B. per Mail oder anderweitig elektronisch) mitgeteilt. Wenn er 2 Wochen nach Postausgangsdatum (Mailversand) der Mitteilung nicht schriftlich widerspricht, gilt die Erhöhung als angenommen und rechtswirksam akzeptiert. Sollten sich die gesetzlichen Mehrwertsteuersätze ändern, wird das selbstverständlich entsprechende Auswirkungen auf unsere Brutto-Preise und -Honorare nach sich ziehen.